In Namibia

Reisebedingungen für Offroadreisen 

Veranstaltungsbedingungen

1. Reiseleistungen, Anmeldung

Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Offroadreisen ist auf den entsprechenden Seiten der Ausschreibung beschrieben. Weitere Leistungen schuldet die ADAC Fahrsicher-heitszentrum Hansa GmbH & Co. KG (im Folgenden Reiseveranstalter genannt) nicht. Mit der schriftlichen oder Online-Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an.

Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflich-tungen, einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrück-liche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Preis, Zahlungsweise, Fälligkeit, Reiseunterlagen

Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter. Nach Abschluss des Reisevertrags erhält der Teilnehmer die Buchungsbestätigung und einen Reisesicherungs-schein im Sinne § 651 k Abs. 3 BGB. Mit dessen Erhalt wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig.

Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 45 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 45 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme des Sicherungsscheines sofort fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Geht die Zahlung jedoch erst kurzfristig vor Reisebeginn ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu vertreten hat.

Der Reiseveranstalter darf den restlichen Reisepreis abgesehen von der Anzahlung von 20% vor Reiseantritt verlangen, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht –durchgeführt und veranstaltet wird und wenn er sichergestellt hat, dass dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses der Veranstalter der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden für die Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters entstehen, ersetzt werden. Dementsprechend haben die Reiseveranstalter dieses Insolvenzrisiko bei der tourVERS GmbH abgesichert.

Der Sicherungsschein verbrieft den direkten Anspruch des Reisenden gegenüber der tourVers GmbH im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses der Veranstalter. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn sich der Reiseteilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher von dem Reiseveranstalter schriftlich angedroht wurde. Den Teilnahmepreis entnehmen Sie der jeweiligen Reisebeschreibung.

3. Mindestteilnehmerzahl

Wir behalten uns vor, eine Reise bis 28 Tage vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Wir werden Sie in diesem Fall umgehend informieren und gegebenenfalls die gesamten geleisteten Beträge zurückerstatten.

4. Änderungen beschriebener Veranstaltungsabläufe, Preiserhöhungen

Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis-tungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Reiseveranstalter und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von dem Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechsel-kurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise; behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben einschließlich Flughafen- und Sicherheitsge-bühren.

Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig.

Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises ist der Kunde zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveran-stalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise gegenüber dem Reiseveran-stalter geltend zu machen. Im Interesse des Reiseteilnehmers wird aus Beweisgründen die schriftliche Geltendmachung empfohlen.

5. Rücktritt, Ersatzpersonen, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt Seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegen-stehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehr-kosten.

Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist – auch bei telefonischem Rücktritt – jeweils der Eingang der Erklärung bei dem Reiseveranstalter. In jedem Falle werden bei einem Rücktritt des Reiseteilnehmers pauschal Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens Euro 25,- pro Person berechnet. Im Übrigen stehen dem Reiseveranstalter im Rücktrittsfall des Reiseteilnehmers folgende Zahlungen zu:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 10 % des Teilnahmepreises, mindestens jedoch 25,– € Bearbeitungsgebühr,
bis 28 Tage vor Reisebeginn 25 % des Teilnahmepreises,
bis 14 Tage vor Reisebeginn 50 % des Teilnahmepreises,
ab 14 Tage vor Reisebeginn 90 % des Teilnahmepreises,
am Tag der Reise oder bei Nichterscheinen zur Reise 95 % des Teilnahmepreises.

Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit der Reiseveranstalter nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsan-spruch höher gewesen wäre. Das Recht des Reiseteilnehmers, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein Schaden in geringerer Höhe oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt ihm unbenommen.

Erscheint der Reiseteilnehmer verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigt er nach Reisebeginn oder aus Gründen, die nicht von dem Reisever-anstalter zu vertreten sind, oder muss er nach Reisebeginn von der Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden, so behält der Reiseveranstalter den Vergütungsanspruch.

Evtl. dem Reiseveranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als dem Reiseveranstalter von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden.

Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reise-vertrag durch Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Verspätung, außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Der Reiseveranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Vereinbarung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

 

7. Dokumente, Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich.

Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Reiseveranstalters bedingt sind.

8. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht, Abhilfeverlangen

Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten.

Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzu-zeigen. Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter direkt erhoben werden. Vor einer Kündigung (§ 651e BGB) ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde gem. § 651g I BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei dem Reise-veranstalter geltend zu machen. Ansprüche gemäß § 823 ff. BGB sind hiervon ausge-nommen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gem. § 651g II BGB in 2 Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. Teilnehmer-Zusicherungen

Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er nimmt mit seinem Fahrzeug (ausgenommen Reisen mit Mietfahrzeug) an der Veranstaltung teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversiche-rungen des Reiselandes. Es besteht seitens des Reiseveranstalters keine zusätzliche Versicherung.

10. Beachtung von Anweisungen

Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter des Reiseveranstalters das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühren und ihm entstandener Kosten von der weiteren Veranstaltung auszuschließen.

11. Reiseleiter

Die Reiseleiter sind nicht berechtigt, für den Reiseveranstalter rechtsverbindliche Erklä-rungen abzugeben. Sie dürfen den Teilnehmern auch keine Fahrzeuge oder Ausrüstungs-gegenstände aushändigen, die dem Reiseveranstalter gehören oder anvertraut sind.

12. Haftung

Der Teilnehmer hat die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in den jeweiligen Reiseländern einzuhalten und sein Fahrverhalten, insbesondere die Fahrgeschwindigkeit den Verhältnissen der Fahrstrecke eigenverantwortlich anzupassen.

Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für sein Fahrverhalten und hierdurch verursachte Schäden auch gegenüber anderen Teilnehmern oder sonstigen Dritten zivil- und strafrechtlich verantwortlich ist.

Der Teilnehmer versichert mit seiner Unterschrift, dass er diesen Haftungshinweis zur Kenntnis genommen und selbst für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt hat. Die Haftung für vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Reiseveranstalter und ihre Mitarbeiter bleibt davon unberührt.

Soweit der Reiseveranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderen Dritten in Anspruch nimmt, steht der Reiseveranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein.

Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reise-preis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder b) der Reiseveranstalter für einen dem Reiseteilneh-mer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leis-tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder empfohlen werden (Sportveran-staltungen, Hubschrauberflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeich-net werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveran-stalters sind.

Ein Schadensersatzanspruch gegen die
ADAC Fahrsicherheitszentrum
Hansa GmbH & Co.KG
ADAC-Straße 1
21409 Embsen

Telefon: (0 41 34) 907 0, Telefax: (0 41 34) 907 216
Email: fsz(at)hsa.adac(dot)de, Internet: www.fsz-lueneburg.de
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungs-träger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge in die USA und nach Kanada).

Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet der Reiseveranstalter nach den für diese Fälle geltenden Bestimmungen.

13. Reiserücktrittskosten-Versicherung

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und beraten Sie gerne.

14. Mietfahrzeuge

Die Mietfahrzeuge werden bei einem renommierten, namibischen Mietfahrzeuganbieter angemietet. Es wird empfohlen bei Entgegennahme des Fahrzeuges, die landestypische, höchstmögliche Versicherungsdeckung zu verlangen. Auf Wunsch kann Einblick in die Versicherungsbedingungen genommen werden. Das Benzin, welches während der Tour verbraucht wird, ist durch die Fahrer für deren Fahrzeuge selbst zu entrichten.

15. Fotos und Filmmaterial

Die Teilnehmer erklären sich einverstanden, dass Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von der Veranstaltung aufgezeichnet werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird. Der Veranstalter ist dann berechtigt unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecke in Katalogen, Werbebroschüren, Faltblättern, im Internet oder ähnlichen Publikationen zu verwenden.

16. Sonstiges

Gerichtsstand der Klagen gegen die ADAC Fahrsicherheitszentrum Hansa GmbH & Co. KG ist Lüneburg.

Veranstalter:
ADAC Fahrsicherheitszentrum Hansa GmbH & Co.KG
ADAC-Straße 1
21409 Embsen

Stand 8. März 2011

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fsz@hsa.adac.de

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